§ 3 GAusbV-Gem

Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).

(2) Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim Magistrat, bei einer nachgeordneten Dienststelle der Gemeinde oder bei Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 zu erfolgen und mindestens ein JahreJahr - für Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d mindestens sechs Monate - zu dauern.

Stand vor dem 08.06.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 08.06.2021

(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).

(2) Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim Magistrat, bei einer nachgeordneten Dienststelle der Gemeinde oder bei Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 zu erfolgen und mindestens ein JahreJahr - für Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d mindestens sechs Monate - zu dauern.

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