§ 24 Bgld. KBBG 2009 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.

(2) Die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen.

(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung freiwillig.

(4) Zum Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.

(5) Die jeweilige Gemeinde hat die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder zu ermitteln, ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden besuchspflichtigen Kinder zu führen und dieses der jeweiligen Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung zu übermitteln. Die Führung dieses Verzeichnisses unterliegt der pädagogischen Aufsicht, die im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle besuchspflichtigen und alle gemäß Abs. 6 von der Besuchspflicht befreiten Kinder erfasst werden und die besuchspflichtigen Kinder ihre Besuchspflicht in einer Kinderbetreuungseinrichtung erfüllen.

(6) Die besuchspflichtigen Kinder sind von ihren Eltern zur Einschreibung bei jener Kinderbetreuungseinrichtung anzumelden, die sie besuchen sollen; hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen. Im Fall, dass ein Kind eine Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb der Gemeinde seines Wohnortes besuchen soll, ist dies den jeweiligen Gemeinden sowie der pädagogischen Aufsicht von den Eltern mitzuteilen. Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,

1.

die vorzeitig die Schule besuchen,

2.

denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann,

3.

denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,

4.

bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen erfüllt werden oder

5.

die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen.

(7) Ein Antrag gemäß Abs. 6 setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Arbeitsjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Arbeitsjahres gemäß § 16, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(8) Über eine Information sowie einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 7 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

(9) Der Rechtsträger hat den verpflichtenden Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden festzulegen.

(10) Die Besuchspflicht gilt während des Arbeitsjahres gemäß § 16, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBI. 71, idF BGBl. I Nr. 29/2008, eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 leg. cit. angeführten Gründe.

(11) Die Eltern jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen. Bei Verletzung der Besuchspflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern schriftlich zur Einhaltung der Besuchspflicht aufzufordern. Wird die Besuchspflicht weiter verletzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen der Besuchspflicht vorzuladen. Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig und ist der Kindergartenleitung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere bei Urlaub (max. fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.08.2019

(1) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.

(2) Die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen.

(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung freiwillig.

(4) Zum Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.

(5) Die jeweilige Gemeinde hat die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder zu ermitteln, ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden besuchspflichtigen Kinder zu führen und dieses der jeweiligen Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung zu übermitteln. Die Führung dieses Verzeichnisses unterliegt der pädagogischen Aufsicht, die im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle besuchspflichtigen und alle gemäß Abs. 6 von der Besuchspflicht befreiten Kinder erfasst werden und die besuchspflichtigen Kinder ihre Besuchspflicht in einer Kinderbetreuungseinrichtung erfüllen.

(6) Die besuchspflichtigen Kinder sind von ihren Eltern zur Einschreibung bei jener Kinderbetreuungseinrichtung anzumelden, die sie besuchen sollen; hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen. Im Fall, dass ein Kind eine Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb der Gemeinde seines Wohnortes besuchen soll, ist dies den jeweiligen Gemeinden sowie der pädagogischen Aufsicht von den Eltern mitzuteilen. Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,

1.

die vorzeitig die Schule besuchen,

2.

denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann,

3.

denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,

4.

bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen erfüllt werden oder

5.

die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen.

(7) Ein Antrag gemäß Abs. 6 setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Arbeitsjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Arbeitsjahres gemäß § 16, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(8) Über eine Information sowie einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 7 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

(9) Der Rechtsträger hat den verpflichtenden Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden festzulegen.

(10) Die Besuchspflicht gilt während des Arbeitsjahres gemäß § 16, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBI. 71, idF BGBl. I Nr. 29/2008, eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 leg. cit. angeführten Gründe.

(11) Die Eltern jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen. Bei Verletzung der Besuchspflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern schriftlich zur Einhaltung der Besuchspflicht aufzufordern. Wird die Besuchspflicht weiter verletzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen der Besuchspflicht vorzuladen. Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig und ist der Kindergartenleitung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere bei Urlaub (max. fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.

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