§ 26 Bgld. BPMG 2016

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

2.

ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;

3.

ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

4.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

5.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

6.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

7.

sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

8.

es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;

9.

Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 6 entsprechen;

10.

der Verpflichtung des § 7 Abs. 5 zuwiderhandelt;

11.

eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen;

12.

als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz entspricht (§ 11 Abs. 3);

13.

Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 12 entsprechen;

14.

Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 14 entsprechen;

15.

Bauprodukteein Bauprodukt entgegen § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder entgegen § 17 Abs. 3, 4 und 5 auf dem Markt bereitstellt, die sowie der Mitteilungspflicht nach § 17 Abs. 2 nicht den Anforderungen des § 17 entsprechennachkommt.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 15 fließen dem Land Burgenland zu.

(7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Stand vor dem 20.11.2020

In Kraft vom 08.11.2016 bis 20.11.2020

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

2.

ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;

3.

ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

4.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

5.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

6.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

7.

sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

8.

es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;

9.

Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 6 entsprechen;

10.

der Verpflichtung des § 7 Abs. 5 zuwiderhandelt;

11.

eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen;

12.

als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz entspricht (§ 11 Abs. 3);

13.

Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 12 entsprechen;

14.

Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 14 entsprechen;

15.

Bauprodukteein Bauprodukt entgegen § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder entgegen § 17 Abs. 3, 4 und 5 auf dem Markt bereitstellt, die sowie der Mitteilungspflicht nach § 17 Abs. 2 nicht den Anforderungen des § 17 entsprechennachkommt.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 15 fließen dem Land Burgenland zu.

(7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

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