§ 17a Bgld. BPMG 2016 Verwendung von Bauprodukten

Bgld. BPMG 2016 - Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen - unbeschadet der §§ 6, 12 und 14 - nur verwendet werden, wenn dieses Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen - unbeschadet der Paragraphen 6,, 12 und 14 - nur verwendet werden, wenn dieses

  1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
  2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
  3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
  4. 4.Ziffer 4nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt auch in Bezug auf Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen.
In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
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