§ 19 Bgld. BPMG 2016 Marktüberwachungsbehörde

Bgld. BPMG 2016 - Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist als Behörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachung betraut.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

1.

Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2.

Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3.

Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen;

4.

Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5.

Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen oder Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

6.

Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

7.

Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, die mit einer ernsten Gefahr verbunden sind;

8.

Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

9.

Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

In Kraft seit 08.11.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Bgld. BPMG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Bgld. BPMG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Bgld. BPMG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Bgld. BPMG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Bgld. BPMG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 Bgld. BPMG 2016
§ 20 Bgld. BPMG 2016