(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 19 Abs. 2 Z 1 und 8.
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