Erlangt die Baubehörde Kenntnis
| 1. | von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder | |||||||||
| 2. | davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z 1 bis 7 vorliegt, | |||||||||
| hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. | ||||||||||
 
     
     
     
     
    
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