§ 4 GAusbV-Gem

Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Für den Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage angeführten Gegenstände vorzusehen, die in zeitlich getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Gemeindebediensteten der jeweiligen Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind.

(2) Im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b sind die Module 1 bis 14 und im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d sind die Module 1 bis 12 verpflichtend im dafür vorgesehenen Ausmaß zu absolvieren.

(3) Die Module sollen zeitlich so angeboten werden, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von höchstens einem Jahr möglich ist. Dabei können die Module 1 und 6, 2 bis 4, 7 bis 9, 10 bis 12 sowie 13 und 14 auch zusammengefasst innerhalb von zwei Wochen (Modulblock) absolviert werden.

(4) Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Absolvierung der Module 1 bis 9.

Stand vor dem 08.06.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 08.06.2021

(1) Für den Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage angeführten Gegenstände vorzusehen, die in zeitlich getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Gemeindebediensteten der jeweiligen Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind.

(2) Im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b sind die Module 1 bis 14 und im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d sind die Module 1 bis 12 verpflichtend im dafür vorgesehenen Ausmaß zu absolvieren.

(3) Die Module sollen zeitlich so angeboten werden, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von höchstens einem Jahr möglich ist. Dabei können die Module 1 und 6, 2 bis 4, 7 bis 9, 10 bis 12 sowie 13 und 14 auch zusammengefasst innerhalb von zwei Wochen (Modulblock) absolviert werden.

(4) Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Absolvierung der Module 1 bis 9.

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