(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz - soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) - nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem ... mehr lesen...
Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.(2)Absatz 2Soweit in Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten bekannt zu geben (Sofortmeldung). (2)Absatz 2(entfällt)(3... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen g... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerve... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§ 63). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (Paragraph 63,). Ist er im Wählerverzeic... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde - darunter die Richter nach Anhören des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt - werden von der Landesregierung berufen.(2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Bezi... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Land Kärnten wird in Klagenfurt am Wörthersee die Landeswahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von H... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rec... mehr lesen...
Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß § 63 NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90.Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß Paragraph 63, NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.(2)Absatz 2(entfällt durch LGBl. Nr. 32/2024)(entfällt durc... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:1.Ziffer einsRehwild:a)Litera aÄlterer Bock vom 16. Mai bis 15. Oktober,b)Litera bJährling vom 16. April bis 15. Oktober,c)Litera cSchmalgeiß vom 16. April bis 31... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 14.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2024 § 0 gültig von 22.12.2023 bis 13.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreu... mehr lesen...
Der Faktor, um den der Beitrag des Landes Niederösterreich erhöht wird, wird für die Jahre 2024 bis einschließlich 2026 mit jeweils 7,6 % festgelegt. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2024 § 0 gültig von 04.02.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2022... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes L... mehr lesen...
In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:1.Ziffer einsReferenzverwendungsnummer (bestehend aus Berufsfamilie, NÖ Gehaltsklasse und Ordnungszahl) sowie Bezeichnung der Referenzverwendung2.Ziffer 2Inhalt der Tätigkeit: Ku... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Reg... mehr lesen...
(1)Absatz einsKleingartenhütten müssen von den Achsen der Aufschließungswege folgende Mindestabstände einhalten:-Strichaufzählung3,50 m bei Hauptwegen-Strichaufzählung2,50 m bei NebenwegenDer Abstand zu den Aufschließungswegen muss aber jedenfalls mindestens 1 m betragen.(2)Absatz 2Werden Kleinga... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils römisch II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesges... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht ... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsKleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;2.Ziffer 2Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindes... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2023 § 0 gültig von 07.07.2015 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2015... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Auf Prüflinge, die bereits vor... mehr lesen...
Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:Dienstausbildungsmodule:Dienstausbildung/Dienstprüfung:1NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstaus... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalvertreter an keine Weisungen gebunden und dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeintr... mehr lesen...
NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG) Fundstelle seit 07.07.2025 weggefallen. mehr lesen...