(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (§ 1 Z 6 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregier... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nettobenützungsvergütung für eine Naturalwohnung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:1.Ziffer eins2,64 Euro für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, deren Nutzfläche mindestens 30 m² beträgt, die zumindest aus Zimmer... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 11 Abs 5, die Überschrift des 3. Abschnittes im II. Hauptstück, die §§ 25 Abs 4, 28 bis 31 und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 5,, die Überschrift des 3. Abschnittes im römisch II. Hauptstück, die Paragr... mehr lesen...
(1)Absatz einsWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben den Parteien (§ 38) für Zwecke des § 1 Abs 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Druckkosten auszufolgen.Die Gemeinden haben den P... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜbt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mand... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder nach Maßgabe des Abs 3 im Umlaufweg.Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder nach Maßgabe des Absatz 3, im Umlaufweg.(2)Absatz 2In einer Sitzung sind Wahlbehörden beschlussfähig, wen... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer obliegt:1.Ziffer einsbei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;2.Ziffer 2bei den Bezirkswahlbehörden dem Wahlleiter der Landeswahlbehör... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der Parteien, die sich an der Wahlwerbung (§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge für die gemäß § 14 Abs 1 und 3 zu berufenden Beisitzer und Ers... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestellung der in den §§ 7, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 13 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 35.... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.(2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürge... mehr lesen...
In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus sieben Beisitzern.Sie besteht... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Landtagswahl Wahlbehörden zu bilden.(2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:1.Ziffer einsals selbstständige Mittelschulen,2.Ziffer 2als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder3.Ziffer 3als Expositurklasse ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)1.Ziffer einsder folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schule... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt:1.Ziffer einsdie Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten), in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtsch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 1 Abs 1, 17 Abs 5, 23 Abs 1 sowie der 5. und 6. Abschnitt mit den §§ 26 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 17 Absatz 5,, 23 Absatz eins, sowie der 5. und 6. Abschnitt... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des E... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 3, 31 Abs 1, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Abs 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 3 Absatz 3,, 12 Absatz 3,, 31 Absatz eins,, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Absatz 3 bis ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.(2)Absatz 2Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.(3)Absatz 3Der Tourismusverband ist... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge ist das Landesabgabenamt zuständig. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.(2)Absatz 2Auf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Beitragserklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz un... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Pflichtmitglied in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, ist der Verbandsbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.(2)Absatz 2Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen ist der beitragspflichtige Umsatz ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.Der beitragspflic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs. 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet. Bei einer Erwerbstätigk... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 2 und 3).Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes hab... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen ordnungsmäß... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans (Budget) für das kommende Wirtschaftsjahr bis 30. November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung bis 31. Dezember vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Ausschuss ist der Haushalts... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.(2)Absatz 2Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ausschuss obliegt neben den in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben:1.Ziffer einsdie Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers;2.Ziffer 2die Erlassung der Geschäftsordnung;3.Ziffer 3die Beschlussfassung des Haushaltsplans;4.Ziffer 4die Beschlussfassung über außer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Bedienste... mehr lesen...
Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Die Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Modellfunktion, der die während des Dienst... mehr lesen...
Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 41/2024 Anl. 3 gültig von 01.03.2024 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 23... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.(2)Absatz 2Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Operationstechnische Assistenz umfasst im Rahmen der perioperativen Pflege die Desinfektion, die Sterilisation und die Wartung der OP-Instrumente, die Aufbereitung und Wartung von Medizinprodukten, Instrumentieren- und Beidiensttätigkeiten, die Durchführung operat... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl Nr L 251 vom 3. Oktober 2003 S 12;2.Ziffer 2Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Die Paragraphen 22, Absatz 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 6 Abs 4a und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.Die Paragraphen 6, Absatz 4 a und 33a ... mehr lesen...
(1)Absatz einsKuranstalten, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bet... mehr lesen...
Anl. 7 heute Anl. 7 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 7 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
Anl. 6 heute Anl. 6 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 6 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
Anl. 5 heute Anl. 5 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 5 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
Anl. 4 heute Anl. 4 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 4 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 3 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 1 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 34 Abs 1 und 1a, 36 Abs 1, 43 Abs 6, 44 Abs 4, 45 Abs 4, 54 Abs 1, 59 Abs 5, 60 Abs 1, 74a Abs 3, 102, 104 Abs 4 und die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2013 treten mit 30. November 2013 in Kraft.Die Paragraphen 34, Absatz eins und 1a, 36 Absatz eins,, 43 Absa... mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
Paragraph 110,(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(1)Absatz einsVereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer obliegt1.Ziffer einsbei der Sprengelwahlbehörde dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde;2.Ziffer 2bei der Gemeindewahlbehörde dem Wahlleiter der Hauptwahlbehörde;3.Ziffer 3bei der Hauptwahlbehörde dem Bürgermeister im Einvernehmen mit de... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Bestellung der unter § 14 Abs 3 LTWO fallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehö... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowi... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Stadtgemeinde Salzburg wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5 LTWO, aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Gemeindewahlleiter) und aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.Die Paragraphen 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeis... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten einschließlich der Gesamtsumme der Wahlpunkte jedes Bewerbers zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Gemeindeamtstafel. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl mindestens acht Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl die Namen der in die engere Wahl gekommenen Bewerber und die Bezeichnung der Parteien, die sie zur Wahl vorgeschlagen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsTreten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.(2)Absatz 2Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor Beginn der Stimmenzählung prüft die Gemeindewahlbehörde allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach § 51a Abs 3 Z 1 bis 4. Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor de... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 71 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;b)L... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wähler kann auch durch die gültige Eintragung eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung dafür vorgesehenen freien Raum eine Vorzugsstimme vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.(2)Absatz 2Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindev... mehr lesen...
(1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, haben neben der Wahlkarte eine im § 58 Abs. 2 angeführte Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung ihrer Identität mit der in der Wahlkarte eingetragenen Person vorzulegen, es sei denn, der Wähler ist der M... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 3) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleich... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Identität des Wählers gemäß § 58 festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel. Ist die Identität des Wählers gemäß Paragraph 58, festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehb... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis samt dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3) oder der zur elektronischen Führung des Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag durch den zustellungsbevollmäch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entspre... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahl... mehr lesen...
(1)Absatz einsGrößere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.(2)Absatz 2Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Geb... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein in einer Parteiliste enthaltener Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 37 Abs 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlen... mehr lesen...
(1)Absatz einsVereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehör... mehr lesen...
(1)Absatz einsWählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.(1a)Absatz eins aBis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte kann bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 33 beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zuläs... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.(2)Absatz 2Anspru... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Abschluß des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.(2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerv... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spä... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag um 24:00 Uhr seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991) hat.Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit österreichischer Staatsbürgerschaft auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018) geführten W... mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
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Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden berufen, die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) jeweils im Amt sind. Auf die Zus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister und die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde werden von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls er... mehr lesen...