(1)Absatz einsDer Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.(2)Absatz 2Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 nach dem Baubeg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach Para... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abgabenanspruch entstehta)Litera aim Fall des § 19 Abs. 1 lit. aim Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,1.Ziffer einsbei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 3,).(2)Absatz 2Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezoge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer vorgezogene Erschließungsbeitrag ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Entstehen des Abgabenanspruchesa)Litera adie Widmung als Bauland aufgehoben oderb)Litera beine Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegteine Kennzei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs. 2 lit. a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abgabenanspruch entstehta)Litera abei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,bei bewilligu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).(2)Absatz 2Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produk... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.(2)Absatz 2Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 nach dem Baubegi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2022 Parkdecks oder unterirdische Garagen er... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach Paragraph 8, Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Erhebung von:a)Litera aAusgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Rich... mehr lesen...
(1)Absatz einsWirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2023, genannten Personen.Wirtschaftliche Eigentümer der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Stiftung ist in einen Fonds umzuwandeln, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, der Stiftungszweck aber durch die Heranziehung des Stiftungsvermögens voraussichtlich mindestens fünf Jahre hindurch erfüllt werd... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Stiftungsvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes in sonstiger Weise gefährdet und reichen die Maßnahmen nach § 17 nicht aus, um die drohende Gefahr a... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht gefährdet wird. Solche Rechtsgeschäfte we... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Verwaltung der Stiftungen, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungserträge und die laufende Erfüllung des Stiftung... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Stiftungssatzung kann die Einrichtung eines Stiftungsbeirates vorgesehen werden. Diesem obliegt die Beratung des Stiftungsvorstandes.(2)Absatz 2In den Stiftungsbeirat dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Die Bestellung... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.(2)Absatz 2Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er h... mehr lesen...
Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,b)Litera bden Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,c)Litera cden näher bestimmten Zweck der Stiftung,d)Litera ddie detaillierte Beschr... mehr lesen...
(1)Absatz einsStiftungen sind durch privatrechtliche Erklärung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.(2)Absatz 2Fonds sind durch privatrechtliche Erklärung eines Fondsgründers gewidmete Vermöge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 14/2004, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Zweit... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechen... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:1.Ziffer einsRotwild:a)Litera aHirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;Hirsche der Klasse römisch eins vom 1. Augus... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 5 ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres b... mehr lesen...
Der dem Hegemeister für die Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwand- und Reisekostenersatz wird als Pauschalbetrag pro Jagdjahr für die jeweils angeführten Hegebezirke in nachstehender Höhe festgesetzt: Aufwand- und Reisekostenersatz pro Ja... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt: Aufwandersatza)für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindun... mehr lesen...
Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersat... mehr lesen...
Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 12 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitz... mehr lesen...
Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen. mehr lesen...
Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Jagdabgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist zu bestimmen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ansuchen um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung sind bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung beizufügen:a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,b)Litera beine Ko... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zum Bau und zur Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt un... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Ziffer einsEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,Eisenbahn-En... mehr lesen...
Dieses Statut tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des Vorarlberger Landesarchivs, ABl.Nr. 23/2016, außer Kraft. mehr lesen...
Das Nähere über die Geschäftsabläufe im Landesarchiv ist in einer von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln. mehr lesen...
Die Bediensteten des Landesarchivs haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen. mehr lesen...
Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar kann die Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Abteilung ist von der Landesarchivarin oder vom Landesarchivar eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter zu bestellen. Wenn es im Hinblick auf die Größe der Abteilung oder den Umfang der im Rahmen der Abteilung zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann eine Stell... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zu bestellen. (2)Absatz 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellen. Die B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Landesarchiv ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erford... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a)Litera aAufgaben im Bereich Vorarchiv: Beratung und Betreuung der anbietungspflichtigen Behörden, Einrichtungen, Unternehmungen und Personen bei der Erstellung von Aktenplänen, der Aktenbildung, der Aktenführung, der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz ist zur Sicherung und Zugänglichmachung von Archivgut des Landes und zur Beratung und Betreuung der anbietungspflichtigen Stellen, zur Information sowie zur landesgeschichtlichen Dokumentation, Wissensvermittlung und Forschung eingerichtet. (... mehr lesen...
Auskunftspflicht Dritter,Zugang zu KindernParagraph 7 , A, u, s, k, u, n, f, t, s, p, f, l, i, c, h, t, Dritter,Zugang zu Kindern(1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe befassten Behörden und Einrichtungen haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterstützen und ihr die erf... mehr lesen...
Verschwiegenheit, Verarbeiten personenbezogener DatenParagraph 6 *,)Verschwiegenheit, Verarbeiten personenbezogener Daten(1)Absatz einsHinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugend... mehr lesen...
AufgabenParagraph 4 *,)Aufgaben(1)Absatz einsDie Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu vertreten. Sie achtet dabei die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Bestimmungen des ... mehr lesen...
AllgemeinesParagraph eins *,)Allgemeines(1)Absatz einsDie Kinder- und Jugendanwaltschaft ist eine Einrichtung des Landes zur Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie zum Schutze deren Wohls.(2)Absatz 2Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugend... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Mitglied der Gemeindevertretung auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt es als Ersatzmitglied. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmitglieder gilt der § 47 Abs. 6, oder, wenn es sich jedoch um ein nicht auf einer Parteiliste erlangtes Gemeindev... mehr lesen...
Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (Paragraph 50,) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.*) Fassung LGBl.... mehr lesen...
Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Veröffentlichung der Stichwahl bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu v... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat die Ergebnisse der Wahlen in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden M... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie auf eine Partei gemäß § 46 entfallenden Gemeindevertretungsmandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.Die auf eine Partei gemäß Paragraph 46, entfallenden Gemeind... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlb... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitg... mehr lesen...
(1)Absatz einsNur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.(2)Absatz 2Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Das Ausmaß des jeweiligen Stimmzettels bestimmt sich hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung nach der Zahl der Parteien und hinsichtlich der ... mehr lesen...
Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist, den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen, verboten.*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024 mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 5), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Paragraph 5,), können ihr Wahlrecht auc... mehr lesen...
Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl d... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 5), der er zuvor das Wahlkuvert und den bzw. die Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation (§ 15) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er darf keine Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde zulassen.(2)Absatz 2In das Wahllokal dürfen nur die Wäh... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der P... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen bzw. seine Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.(2)Absatz 2Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zell... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerbelisten u. dgl., ferner jede Ans... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde bestimmt spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 10 Abs. 1) für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für eine der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab. Im Fall des § 23 Abs. 2 sind die Wahlvorschläge am 12. Tag vor dem neuen Wahltag abzuschließen.Spätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Eine Partei darf nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen, der in ihrer Partei... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als in der Gemeinde Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der... mehr lesen...
(1)Absatz einsWählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens 44 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedem Wahlberechtigten, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem in der Anlage 2 folgenden Muster anzulegen, in welches alle am Stichtag (§ 10 Abs. 1), 24.00 Uhr, in der Wählerkartei eingetragenen Bürger der Gemeinde und ausländischen Unionsbürger einzutragen sind, die spätestens am Wahltag das... mehr lesen...
Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen besonderen Wahlbehörden, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.(2)Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durcha)Litera aSti... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.(2)Absatz 2Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.(3)Absatz 3Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten ... mehr lesen...