§ 75 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 73 Abs.5 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 73 Abs.3) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(1a) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 66 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

(2) Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Abs. 1a sowie § 73 Abs. 5 und 5a und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 73 Abs.3) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach Abs. 1a sowie § 73 Abs. 5 und 5a vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

(3) Die Gemeindewahlbehörden der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 73 Abs. 4 bis 6 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift zu überprüfen, für den Bereich der Gemeinde mit dem Wahlergebnis gemäß Abs. 1a zusammenzurechnen und in einer Niederschrift sowie in einem Wahlpunkteprotokoll für den Bereich der Gemeinde zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 lit. a bis e und h bis k sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in Abs. 1b sowie § 73 Abs. 4 bis 5a gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs.1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(6) Die Gemeindewahlbehörden haben hierauf unverzüglich die Wahlakten verschlossen und im versiegelten Umschlag der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(7) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakte voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 73 Abs.3 vorgenommenen Zählung gesondert und beschleunigt an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Von dieser sind sie unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(8) Am 15. Tag nach dem Wahltag haben der Gemeindewahlleiter und ein weiteres Mitglied der Gemeindewahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters haben sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 08.08.2022
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 73 Abs.5 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 73 Abs.3) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(1a) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 66 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

(2) Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Abs. 1a sowie § 73 Abs. 5 und 5a und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 73 Abs.3) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach Abs. 1a sowie § 73 Abs. 5 und 5a vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

(3) Die Gemeindewahlbehörden der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 73 Abs. 4 bis 6 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift zu überprüfen, für den Bereich der Gemeinde mit dem Wahlergebnis gemäß Abs. 1a zusammenzurechnen und in einer Niederschrift sowie in einem Wahlpunkteprotokoll für den Bereich der Gemeinde zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 lit. a bis e und h bis k sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in Abs. 1b sowie § 73 Abs. 4 bis 5a gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs.1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(6) Die Gemeindewahlbehörden haben hierauf unverzüglich die Wahlakten verschlossen und im versiegelten Umschlag der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(7) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakte voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 73 Abs.3 vorgenommenen Zählung gesondert und beschleunigt an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Von dieser sind sie unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(8) Am 15. Tag nach dem Wahltag haben der Gemeindewahlleiter und ein weiteres Mitglied der Gemeindewahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters haben sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

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