§ 2 NÖ KGG Begriffsbestimmungen

NÖ Kleingartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;

2.

Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen;

3.

Gemeinschaftsanlagen: Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen.

4.

Kleingartenhütten: Gebäude in Kleingärten die höchstens zwei oberirdische Geschosse über dem anschließenden Gelände aufweisen und nicht der ganzjährigen Benützung dienen.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;

2.

Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen;

3.

Gemeinschaftsanlagen: Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen.

4.

Kleingartenhütten: Gebäude in Kleingärten die höchstens zwei oberirdische Geschosse über dem anschließenden Gelände aufweisen und nicht der ganzjährigen Benützung dienen.

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