§ 2 NÖ BRO

NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:

1.

Bezeichnung der Referenzverwendung,

2.

Inhalt der Tätigkeit: Kurzbeschreibung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale,

3.

Typische Stellen: Praktische Anwendungsbeispiele für die Referenzverwendung,

4.

NÖ Gehaltsklasse,

5.

Berufsfamilie(n): die wie folgt nummerierte(n) Berufsfamilie(n), der (denen) die Referenzverwendung angehört:

Bereich Verwaltung 1

technische Dienste 2

allgemeine Dienste 3

Bereich Schulen 4

Ärzte 5

nicht ärztliche medizinische Gesundheitsberufe 6

Soziale- und pädagogische Dienste 7

Bereich Straße 8,

6.

Verwandte Berufsfamilie(n): die wie unter 5. nummerierte(n) Berufsfamilie(n), zu der (denen) die Referenzverwendung verwandt ist,

7.

Einstieg: die wie folgt bezeichneten Einstiegslaufbahnen und Einstiegsphasen mit jeweils nachstehenden Merkmalen:

a)

Einstiegslaufbahnen:

Laufbahn 5: Mindestdauer 1 Jahr;

Gehaltsklasse 5

Laufbahn 6: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 6

Laufbahn 8: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 8

Laufbahn 10: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 10

Laufbahn 11: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 11

b)

Einstiegsphasen:

Phase 6 Mo: Dauer 6 Monate

Phase 1 Jahr: Dauer 1 Jahr

Phase 2 Jahre: Dauer 2 Jahre

Phase 3 Jahre: Dauer 3 Jahre,

8.

Höchstanrechnung facheinschlägiger Zeiten: das Höchstausmaß der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ LBG anrechenbaren Zeiten,

9.

Zwingende Vorbildung: die als besondere Aufnahmebedingung erforderliche Vorbildung,

10.

Dienstausbildungsmodule: die als besondere Aufnahmebedingung erforderliche Dienstausbildung,

11.

Anrechnung Optanten: das (die) Dienstausbildungsmodul(e), das (die) aufgrund einer im Zeitpunkt der Option wie folgt bezeichneten abgeschlossenen Dienstausbildung oder Berufserfahrung anzurechnen ist (sind); von allfällig mehreren folgend aufgezählten Verordnungen muss die Dienstausbildung nach jener Verordnung abgeschlossen worden sein, die der konkreten Tätigkeit entspricht:

DP D: Verordnung über die Kanzleiprüfung, LGBl. 2200/23;

Verordnung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/27;

Verordnung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst, LGBl. 2200/34;

DP C: Verordnung über die Verwaltungsdienstprüfung C, LGBl. 2200/22;

Verordnung über die Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst, LGBl. 2200/26;

Verordnung über die Prüfung für den Agrarfachdienst, LGBl. 2200/33;

Verordnung über die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen, LGBl. 2200/50;

Verordnung über die Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst, LGBl. 2200/65;

Verordnung betreffend die Prüfung für den Bauführerdienst, LGBl. 2200/53;

DP B: Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B); LGBL. 2200/21;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25; Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst, LGBl. 2200/31;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst, LGBl. 2200/32;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen, LGBl. 2200/49;

NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung, LGBl. 2200/60;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken, LGBl. 2200/67;

DP A: Verordnung über die Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst, LGBl. 2200/20;

Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und Technischen Dienst, LGBl. 2200/24;

Verordnung betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst, LGBl. 2200/30;

Verordnung über die Prüfung für den höheren Agrardienst, LGBl. 2200/35;

Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48;

NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung, LGBl. 2200/60;

Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst, LGBl. 2200/68;

Die übrigen Dienstausbildungen werden durch den Verweis auf ihre Kundmachung oder auf sonst eindeutige Weise bezeichnet,

12.

Anrechnung auf Dienstausbildungsmodule: das (die) aufgrund einer abgeschlossenen Vorbildung anzurechnende(n) Dienstausbildungsmodul(e),

13.

Reisebeihilfe: die wie folgt nummerierte Höhe an Reisebeihilfe, die den im Sprengel regelmäßig auswärtige Dienstverrichtungen durchführenden Bediensteten unter allfällig folgenden zusätzlichen Kriterien gebührt:

1

a) Faktor 12

b) Faktor 0,75

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

2

a) Faktor 9,4

b) Faktor 0,67

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

3, 4

a) Faktor 9

b) Faktor 0,75

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

5, 6

Faktor 8,15

7

Faktor 3,5

8

a) Faktor 0,35

für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder

b) Faktor 0,31

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden,

Faktor 0,61

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden

je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;

c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird,

d) Faktor 15

als Höchstbetrag (a oder b).

9.

Bedienstete, die bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten:

a)

Ersatz der Fahrtkosten:

-

Aushilfskindergärtnerinnen ohne ständig wechselnden Dienstort: Kosten nach dem zur Verfügung stehenden billigsten Massenbeförderungsmittel; mangels eines solchen: Kosten für Personenzüge zweiter Klasse – gemessen an der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle –

-

Aushilfskindergärtnerinnen mit ständig wechselndem Dienstort:

Kilometergeld für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle (ausgenommen Stammkindergarten) und zurück.

b)

Ersatz der Verpflegskosten:

-

Aushilfskindergärtnerinnen ohne ständig wechselnden Dienstort: pro Arbeitstag für die ersten 30 Arbeitstage bei derselben Dienststelle 37,5 %, ab dem 31. Arbeitstag 12,5 % der Tagesgebühr

-

Aushilfskindergärtnerinnen mit ständig wechselndem Dienstort: pro Arbeitstag 37,5 % der Tagesgebühr

Für die erste nach der Aufnahme in den NÖ Landesdienst zugewiesene Dienststelle gebührt in keinem Fall ein Ersatz der Verpflegskosten.

Zu Nummer 3 bis 7:

Gilt nur für Bedienstete im Straßendienst, ausgenommen Bedienstete des Fuhrparkcenters St. Pölten (Abteilung Straßenbetrieb) und der Betriebswerkstätten bei den NÖ Straßenbauabteilungen.

Zu Nummer 9:

Gilt anstelle allfälliger Ansprüche auf Zuteilungs- oder Versetzungsgebühr sowie auf Fahrtkostenzuschuss. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.

  1. 1.

    1

    a) Faktor 12

    b) Faktor 0,75

    für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

    c) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a und b).

    2

    a) Faktor 9,4

    b) Faktor 0,67

    für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;

    c) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a und b).

    3, 4

    a) Faktor 9

    b) Faktor 0,75

    für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

    c) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a und b).

    5, 6

    Faktor 8,15

    7

    Faktor 3,5

    8

    a) Faktor 0,35

    für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder

    b) Faktor 0,31

    für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden,

    Faktor 0,61

    für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden

    je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;

    c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird,

    d) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a oder b).

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022

In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:

1.

Bezeichnung der Referenzverwendung,

2.

Inhalt der Tätigkeit: Kurzbeschreibung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale,

3.

Typische Stellen: Praktische Anwendungsbeispiele für die Referenzverwendung,

4.

NÖ Gehaltsklasse,

5.

Berufsfamilie(n): die wie folgt nummerierte(n) Berufsfamilie(n), der (denen) die Referenzverwendung angehört:

Bereich Verwaltung 1

technische Dienste 2

allgemeine Dienste 3

Bereich Schulen 4

Ärzte 5

nicht ärztliche medizinische Gesundheitsberufe 6

Soziale- und pädagogische Dienste 7

Bereich Straße 8,

6.

Verwandte Berufsfamilie(n): die wie unter 5. nummerierte(n) Berufsfamilie(n), zu der (denen) die Referenzverwendung verwandt ist,

7.

Einstieg: die wie folgt bezeichneten Einstiegslaufbahnen und Einstiegsphasen mit jeweils nachstehenden Merkmalen:

a)

Einstiegslaufbahnen:

Laufbahn 5: Mindestdauer 1 Jahr;

Gehaltsklasse 5

Laufbahn 6: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 6

Laufbahn 8: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 8

Laufbahn 10: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 10

Laufbahn 11: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 11

b)

Einstiegsphasen:

Phase 6 Mo: Dauer 6 Monate

Phase 1 Jahr: Dauer 1 Jahr

Phase 2 Jahre: Dauer 2 Jahre

Phase 3 Jahre: Dauer 3 Jahre,

8.

Höchstanrechnung facheinschlägiger Zeiten: das Höchstausmaß der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ LBG anrechenbaren Zeiten,

9.

Zwingende Vorbildung: die als besondere Aufnahmebedingung erforderliche Vorbildung,

10.

Dienstausbildungsmodule: die als besondere Aufnahmebedingung erforderliche Dienstausbildung,

11.

Anrechnung Optanten: das (die) Dienstausbildungsmodul(e), das (die) aufgrund einer im Zeitpunkt der Option wie folgt bezeichneten abgeschlossenen Dienstausbildung oder Berufserfahrung anzurechnen ist (sind); von allfällig mehreren folgend aufgezählten Verordnungen muss die Dienstausbildung nach jener Verordnung abgeschlossen worden sein, die der konkreten Tätigkeit entspricht:

DP D: Verordnung über die Kanzleiprüfung, LGBl. 2200/23;

Verordnung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/27;

Verordnung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst, LGBl. 2200/34;

DP C: Verordnung über die Verwaltungsdienstprüfung C, LGBl. 2200/22;

Verordnung über die Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst, LGBl. 2200/26;

Verordnung über die Prüfung für den Agrarfachdienst, LGBl. 2200/33;

Verordnung über die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen, LGBl. 2200/50;

Verordnung über die Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst, LGBl. 2200/65;

Verordnung betreffend die Prüfung für den Bauführerdienst, LGBl. 2200/53;

DP B: Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B); LGBL. 2200/21;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25; Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst, LGBl. 2200/31;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst, LGBl. 2200/32;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen, LGBl. 2200/49;

NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung, LGBl. 2200/60;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken, LGBl. 2200/67;

DP A: Verordnung über die Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst, LGBl. 2200/20;

Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und Technischen Dienst, LGBl. 2200/24;

Verordnung betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst, LGBl. 2200/30;

Verordnung über die Prüfung für den höheren Agrardienst, LGBl. 2200/35;

Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48;

NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung, LGBl. 2200/60;

Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst, LGBl. 2200/68;

Die übrigen Dienstausbildungen werden durch den Verweis auf ihre Kundmachung oder auf sonst eindeutige Weise bezeichnet,

12.

Anrechnung auf Dienstausbildungsmodule: das (die) aufgrund einer abgeschlossenen Vorbildung anzurechnende(n) Dienstausbildungsmodul(e),

13.

Reisebeihilfe: die wie folgt nummerierte Höhe an Reisebeihilfe, die den im Sprengel regelmäßig auswärtige Dienstverrichtungen durchführenden Bediensteten unter allfällig folgenden zusätzlichen Kriterien gebührt:

1

a) Faktor 12

b) Faktor 0,75

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

2

a) Faktor 9,4

b) Faktor 0,67

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

3, 4

a) Faktor 9

b) Faktor 0,75

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

5, 6

Faktor 8,15

7

Faktor 3,5

8

a) Faktor 0,35

für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder

b) Faktor 0,31

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden,

Faktor 0,61

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden

je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;

c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird,

d) Faktor 15

als Höchstbetrag (a oder b).

9.

Bedienstete, die bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten:

a)

Ersatz der Fahrtkosten:

-

Aushilfskindergärtnerinnen ohne ständig wechselnden Dienstort: Kosten nach dem zur Verfügung stehenden billigsten Massenbeförderungsmittel; mangels eines solchen: Kosten für Personenzüge zweiter Klasse – gemessen an der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle –

-

Aushilfskindergärtnerinnen mit ständig wechselndem Dienstort:

Kilometergeld für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle (ausgenommen Stammkindergarten) und zurück.

b)

Ersatz der Verpflegskosten:

-

Aushilfskindergärtnerinnen ohne ständig wechselnden Dienstort: pro Arbeitstag für die ersten 30 Arbeitstage bei derselben Dienststelle 37,5 %, ab dem 31. Arbeitstag 12,5 % der Tagesgebühr

-

Aushilfskindergärtnerinnen mit ständig wechselndem Dienstort: pro Arbeitstag 37,5 % der Tagesgebühr

Für die erste nach der Aufnahme in den NÖ Landesdienst zugewiesene Dienststelle gebührt in keinem Fall ein Ersatz der Verpflegskosten.

Zu Nummer 3 bis 7:

Gilt nur für Bedienstete im Straßendienst, ausgenommen Bedienstete des Fuhrparkcenters St. Pölten (Abteilung Straßenbetrieb) und der Betriebswerkstätten bei den NÖ Straßenbauabteilungen.

Zu Nummer 9:

Gilt anstelle allfälliger Ansprüche auf Zuteilungs- oder Versetzungsgebühr sowie auf Fahrtkostenzuschuss. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.

  1. 1.

    1

    a) Faktor 12

    b) Faktor 0,75

    für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

    c) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a und b).

    2

    a) Faktor 9,4

    b) Faktor 0,67

    für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;

    c) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a und b).

    3, 4

    a) Faktor 9

    b) Faktor 0,75

    für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

    c) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a und b).

    5, 6

    Faktor 8,15

    7

    Faktor 3,5

    8

    a) Faktor 0,35

    für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder

    b) Faktor 0,31

    für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden,

    Faktor 0,61

    für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden

    je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;

    c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird,

    d) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a oder b).

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