§ 2 NÖ BRO

NÖ BRO - NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:

  1. 1.

    1

    a) Faktor 12

     

     

    b) Faktor 0,75

    für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

     

    c) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a und b).

    2

    a) Faktor 9,4

     

     

    b) Faktor 0,67

    für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;

     

    c) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a und b).

    3, 4

    a) Faktor 9

     

     

    b) Faktor 0,75

    für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

     

    c) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a und b).

    5, 6

    Faktor 8,15

     

    7

    Faktor 3,5

     

    8

    a) Faktor 0,35

    für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder

     

    b) Faktor 0,31

    für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden,

     

    Faktor 0,61

    für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden

     

    je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;

     

    c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird,

     

    d) Faktor 15

    als Höchstbetrag (a oder b).

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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