(1)Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren1.Ziffer einsfür die Bestellung von Führungskräften im Landesdienst;2.Ziffer 2für die Aufnahme in den Landesdienst und3.Ziffer 3für die Aufnahme in ein Lehrverhältnis zum Landzum Zweck der Bestellung oder Aufnahme der jeweils bestqual... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß den §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 oder einer Anzeige gemäß § 45 Abs. 2 kann die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von öffentl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ansuchen um Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Leitungsanlage;b)Litera beine Kopie der Katastralmappe, aus welcher ersichtlich sindaa)Sub-Litera,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Bezeichnung, Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsaus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Konzession sind die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im § 12 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen, eine Beschreibung über Art und Umfang der Stromverteilung und ein Plan des vorgesehenen Verteilungsgebietes mit klarer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betrieb eines Übertragungsnetzes ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen.(2)Absatz 2Der Anzeige gemäß Abs 1 sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2, 5, 6, 8 Abs 1 und 5, 8b Abs 1, 18 Abs 1, 22, 29 Abs 1, 33a Abs 3, 33b, 45 Abs 1 bis 3 und Abs 5, 46 Abs 1 und 2, 47 Abs 2, 48 Abs 1, 52 Abs 2 bis 4, 53 Abs 3, 69a, 73 Abs 1 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt:1.Ziffer einsdie Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten), in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtsch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 1 Abs 1, 17 Abs 5, 23 Abs 1 sowie der 5. und 6. Abschnitt mit den §§ 26 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 17 Absatz 5,, 23 Absatz eins, sowie der 5. und 6. Abschnitt... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des E... mehr lesen...
(1)Absatz einsMindestens einen Tag vor der Sitzung des neu gewählten Landtages ist durch den Präsidenten eine Befragung der Personen abzuhalten, die sich als Mitglieder der Landesregierung bewerben. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung ist die Befragung mindestens einen Tag vor der Sitzun... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Landtag hat jedes seiner Mitglieder solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.(2)Absatz 2Die Landtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus. mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden M... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsÄrztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169; Gesetz BGBl I Nr 17/2023;Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 199... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Träger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Gesundheitsplattform auch weitere Daten zu erfassen und an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 3, 31 Abs 1, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Abs 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 3 Absatz 3,, 12 Absatz 3,, 31 Absatz eins,, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Absatz 3 bis ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.(2)Absatz 2Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.(3)Absatz 3Der Tourismusverband ist... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge ist das Landesabgabenamt zuständig. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.(2)Absatz 2Auf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Beitragserklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz un... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Pflichtmitglied in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, ist der Verbandsbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.(2)Absatz 2Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen ist der beitragspflichtige Umsatz ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.Der beitragspflic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs. 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet. Bei einer Erwerbstätigk... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 2 und 3).Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes hab... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen ordnungsmäß... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans (Budget) für das kommende Wirtschaftsjahr bis 30. November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung bis 31. Dezember vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Ausschuss ist der Haushalts... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.(2)Absatz 2Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ausschuss obliegt neben den in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben:1.Ziffer einsdie Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers;2.Ziffer 2die Erlassung der Geschäftsordnung;3.Ziffer 3die Beschlussfassung des Haushaltsplans;4.Ziffer 4die Beschlussfassung über außer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Bedienste... mehr lesen...
Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Die Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Modellfunktion, der die während des Dienst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 sowie 15 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.Die Paragraphen 2, sowie 15 Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.(2)Absatz 2§ 15 Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sich... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwo... mehr lesen...
Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 41/2024 Anl. 3 gültig von 01.03.2024 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 23... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.(2)Absatz 2Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Operationstechnische Assistenz umfasst im Rahmen der perioperativen Pflege die Desinfektion, die Sterilisation und die Wartung der OP-Instrumente, die Aufbereitung und Wartung von Medizinprodukten, Instrumentieren- und Beidiensttätigkeiten, die Durchführung operat... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl Nr L 251 vom 3. Oktober 2003 S 12;2.Ziffer 2Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Die Paragraphen 22, Absatz 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 A... mehr lesen...