Auskunftspflicht Dritter,Zugang zu KindernParagraph 7 , A, u, s, k, u, n, f, t, s, p, f, l, i, c, h, t, Dritter,Zugang zu Kindern(1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe befassten Behörden und Einrichtungen haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterstützen und ihr die erf... mehr lesen...
Verschwiegenheit, Verarbeiten personenbezogener DatenParagraph 6 *,)Verschwiegenheit, Verarbeiten personenbezogener Daten(1)Absatz einsHinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugend... mehr lesen...
AufgabenParagraph 4 *,)Aufgaben(1)Absatz einsDie Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu vertreten. Sie achtet dabei die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Bestimmungen des ... mehr lesen...
AllgemeinesParagraph eins *,)Allgemeines(1)Absatz einsDie Kinder- und Jugendanwaltschaft ist eine Einrichtung des Landes zur Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie zum Schutze deren Wohls.(2)Absatz 2Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugend... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro wird bestraft, wera)Litera aeine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben bzw. ein stationäres Hospiz, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird, ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt;b... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Mitglied der Gemeindevertretung auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt es als Ersatzmitglied. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmitglieder gilt der § 47 Abs. 6, oder, wenn es sich jedoch um ein nicht auf einer Parteiliste erlangtes Gemeindev... mehr lesen...
Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (Paragraph 50,) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.*) Fassung LGBl.... mehr lesen...
Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Veröffentlichung der Stichwahl bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu v... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat die Ergebnisse der Wahlen in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden M... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie auf eine Partei gemäß § 46 entfallenden Gemeindevertretungsmandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.Die auf eine Partei gemäß Paragraph 46, entfallenden Gemeind... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlb... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitg... mehr lesen...
(1)Absatz einsNur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.(2)Absatz 2Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Das Ausmaß des jeweiligen Stimmzettels bestimmt sich hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung nach der Zahl der Parteien und hinsichtlich der ... mehr lesen...
Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist, den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen, verboten.*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024 mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 5), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Paragraph 5,), können ihr Wahlrecht auc... mehr lesen...
Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl d... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 5), der er zuvor das Wahlkuvert und den bzw. die Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation (§ 15) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er darf keine Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde zulassen.(2)Absatz 2In das Wahllokal dürfen nur die Wäh... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der P... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen bzw. seine Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.(2)Absatz 2Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zell... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerbelisten u. dgl., ferner jede Ans... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde bestimmt spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 10 Abs. 1) für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für eine der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab. Im Fall des § 23 Abs. 2 sind die Wahlvorschläge am 12. Tag vor dem neuen Wahltag abzuschließen.Spätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Eine Partei darf nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen, der in ihrer Partei... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als in der Gemeinde Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der... mehr lesen...
(1)Absatz einsWählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens 44 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedem Wahlberechtigten, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem in der Anlage 2 folgenden Muster anzulegen, in welches alle am Stichtag (§ 10 Abs. 1), 24.00 Uhr, in der Wählerkartei eingetragenen Bürger der Gemeinde und ausländischen Unionsbürger einzutragen sind, die spätestens am Wahltag das... mehr lesen...
Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen besonderen Wahlbehörden, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.(2)Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durcha)Litera aSti... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.(2)Absatz 2Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.(3)Absatz 3Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wera)Litera adie Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (§ 7 Abs. 4),die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (Paragr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.(2)Absatz 2Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land hat den Gemeinden jedoch hierfür eine Pauscha... mehr lesen...
Niederschrift und Wahlakt der Landeswahlbehörde,Kundmachung der Ergebnisse des zweiten ErmittlungsverfahrensParagraph 60 *,)Niederschrift und Wahlakt der Landeswahlbehörde,Kundmachung der Ergebnisse des zweiten Ermittlungsverfahrens(1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat die Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,b)Litera bdie Namen der an- und... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Abschluss des Vorganges gemäß § 55a öffnet die Bezirkswahlbehörde die nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahl... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß § 51 Abs. 2 lit. g, k, o und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,b)Litera bdie Namen der an- un... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe... mehr lesen...
(1)Absatz einsNur amtliche Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes sind gültig.(2)Absatz 2Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbeso... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel ist nach dem in der Anlage 5 dargestellten Muster herzustellen. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.(2)Absatz 2Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu druck... mehr lesen...
Das Anbringen von Zeichen auf Wahlkuverts ist, den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen, verboten.*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 35/2024 mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 6), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Paragraph 6,), können ihr Wahlrecht auc... mehr lesen...
Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 6), der er zuvor das Wahlkuvert und den Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation (§ 26) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Beschei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.(2)Absatz 2In das Wahllokal dürfen nur die Wä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.(2)Absatz 2Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.(2)Absatz 2Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch f... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) zu bestimmen. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 4 Abs. 4) und der Wahllokale, der Wahlzeit sowie der Zahl der besonderen Wahlbehörden (§ 8 Abs. 4) hat spätestens zwei... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens fünf Wochen vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen.(2)Absatz 2Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.Wahlvorschläge, die nach Anwendung der Paragraphen 30 und 31 keine Wahlwer... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 30 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 44. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmäc... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlwerbende Parteien – in der Folge als Parteien bezeichnet –, die auf die Zuweisung von Mandaten Anspruch erheben, müssen einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erheben sie Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten, so müssen sie überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen.(2)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedem Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Land, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen schnellstmöglich bei der im Wählerverzeichnis angeführte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster anzulegen, in welches alle am Stichtag (§ 22 Abs. 1), 24.00 Uhr, in der Wählerkartei eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen sind, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet habe... mehr lesen...
(1)Absatz einsWählbar ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbar... mehr lesen...
Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beitritt.*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der berufenen weiteren Beisitzer anwesend ist. Die Bezirks- und die Gemeindewahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der berufenen B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Stellvertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung nach § 7 Abs. 2 zu bestellenden Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorsitzenden (Wahlleiter) sind zur Entgegennahme von an die Wahlbehörden gerichteten Schriftstücken berechtigt und haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse durchzuführen. Überdies haben sie im Namen der Wahlbehörden jene Geschäfte zu besorgen, die... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes mit Bescheid zu entheben, wenna)Litera aein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,b)Litera bes sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,es sich trotz V... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.Im Landtag vertretene Parteien, wel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörden sind spätestens acht Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) mit Bescheid zu bestellen. Sie bleiben, abgesehen von Änderungen aufgrund von Abs. 3, § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Lan... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.(2)Absatz 2Die Mitglie... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und neun Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm bestellten Wahlleiter ständig vertreten lassen.(2)Absatz 2Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbe... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen.(2)Absatz 2Die Wahlbehörden haben aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern zu bestehen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzbeisitzer zu berufen. Der Vorsitze... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.(2)Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durcha)Litera aStimmabgab... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.(2)Absatz 2Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.(3)Absatz 3Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.(3)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbaru... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 2, 5 bis 9, 11 Abs. 1 und 6 bis 10, 12 Abs. 1, 13, 13a Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 und 5, 15 bis 18, 19 Abs. 1 und 2 sowie 19a dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen getroffen werden über1.Ziffer einsden Umfang, die Art und die Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Wartungsarbeiten von Abgas- und Feuerungsanlagen (§ 14),den Umfang, die Art und die Durchführung der Kehr-, Üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsBrandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.(2)Absatz 2Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder M... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist:1.Ziffer einsAbgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;2.Ziffer 2Abgasanlage – mehrfach belegt: Anlage, bei der zwei oder mehr Feuerstätten in verschiedenen Aufstellu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Einschränkung der durch den Betrieb von Feuerungsanlagen verursachten Luftverunreinigungen.(2)Absatz 2Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sin... mehr lesen...
A. Schlüsselattribute für Energieausweise:1.Ziffer einsGemeindekennzahl des Objektes, für das der Ausweis erstellt wurde2.Ziffer 2Adresse des Objektes (eines Gebäudes: Gemeindename, Ort, Postleitzahl, Straße, ONr., Stiege bzw. Haus)3.Ziffer 3bei Nutzungseinheit: Top-/Türnummer4.Ziffer 4Adresscode... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 82/2021 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 82/2021 tritt mit 1. September 20... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Gruppe ist folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen vorzusehen, wobei diese im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zu verwenden sind, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird:1.Ziffer einsKleinkindergruppe:–Strichaufzählungeine Elementarpädagogin oder ein... mehr lesen...
ObjekteBeethoven Museum1190 Wien, Probusgasse 6Beethoven Eroicahaus1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 92Haydnhaus1060 Wien, Haydngasse 19Hermesvilla1130 Wien, Lainzer TiergartenOtto Wagner Hofpavillon Hietzing1130 Wien, Schönbrunner SchloßstraßeOtto Wagner Kirche am Steinhof1140 Wien, Baumgartner H... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Direktion der Anstalt erlischt durcha)Litera aAblauf der Funktionsperiode,b)Litera bRücktritt,c)Litera cAbberufung,d)Litera dTod,e)Litera ebei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).bei Vorli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Direktion hat jährlich dem Wiener Landtag im Wege der Wiener Landesregierung und des für Kultur zuständigen Ausschusses einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. Der Bericht soll die Erreichung der im Gesetz v... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Direktion dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates auch nicht an einem Unternehmen als persönli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Direktion ist der Anstalt gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.(2)Absatz 2Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Die Direktion führt die Geschäfte der Anstalt unter eigener Verantwortung. Ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Aufsichtsrat wahrzunehmen sind. Die Direktion ist gegenüber allen Bediensteten der Anstalt sowie gegenüber allen der Anstalt zugewiesenen Bediensteten weisungsbe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, einer künstlerisch-wissenschaftlichen Direktorin bzw. einem künstlerisch-wissenschaftlichen Direktor und einer kaufmännischen Direktorin bzw. eines kaufmännischen Direktors. Die Wiener Landesregierung bestellt die Direktion auf höchstens f... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten, sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der Anstalt sind:a)Litera adie Direktion undb)Litera bder Aufsichtsrat.(2)Absatz 2Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (§ 18 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).Diesen dürfen nur Personen a... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Soweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der Organe, alle Bediensteten der Anstalt, die der Anstalt zugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäft... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stadt Wien hat1.Ziffer einsdie in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Ges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn1.Ziffer einsdie Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist;2.Ziffer 2eine entsp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Museen der Stadt Wien sind1.Ziffer einskulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, bewahren, wissenschaftlich aufarbe... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Museen der Stadt Wien“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Wien eingerichtet.(2)Absatz 2Die Museen der Stadt Wien sind eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, der unbewegliche und bew... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Wien Museum am Karlsplatz (Historisches Museum der Stadt Wien) und alle seine Standorte.(2)Absatz 2Standorte im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen der Museen der Stadt Wien.Standorte im Sinne des Absatz ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer Kraft.(3)Absatz 3Die Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:1.Ziffer einsden Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach § 2 zuwiderhandelt;den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach Paragraph 2, zuwide... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gege... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Feuerbestattung (Einäscherung) dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringen.(2)Absatz 2Leichen von Perso... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Bestattungsanlagen, Privatbegräbnisstätten und die Aufbewahrung der Urnen unterliegen der Aufsicht des Magistrats. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes an Ort und Stelle zu überprüfen.(2)Absatz 2Die Rechtsträgerin ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise in einer privaten Wohnstätte unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen:1.Ziffer einsdie schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümer... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken errichtet werden. Beim Grundeigentümer muss es sich um einen nahen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 19 Abs. 5 handeln... mehr lesen...
(1)Absatz einsLeichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.(2)Absatz 2Bestattungsanlagen sind:1.Ziffer einsFriedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnter die Bestattungspflicht fallen:1.Ziffer einsLeichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;2.Ziffer 2Gebeine und Skelette;3.Ziffer 3abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu vers... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon a... mehr lesen...