§ 13 GWO 1998 § 13

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden obliegt:

1.

bei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;

2.

bei den Bezirkswahlbehörden der Landesregierung.

(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Wahlbehörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich des politischen Bezirkes, bei den Gemeindewahlbehörden und den Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzmitglieder beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde- und die Bezirkswahlbehördejede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag bis 13:00 Uhr namhaft zu machen. Vertrauenspersonen, die spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag namhaft gemacht worden sind, sind zu allen Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Später namhaft gemachte Vertrauenspersonen sind zu allen Sitzungen einzuladen, die nach dem 32. Tag nach dem Stichtag stattfinden. Sie nehmen an den VerhandlungenSitzungen ohne Stimmrecht teil. DieIm Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5 sowie, des § 12 Abs 2 bis 6, des § 14 Abs 21, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 undsowie des § 18 finden Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 14.07.2012 bis 20.11.2018

(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden obliegt:

1.

bei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;

2.

bei den Bezirkswahlbehörden der Landesregierung.

(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Wahlbehörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich des politischen Bezirkes, bei den Gemeindewahlbehörden und den Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzmitglieder beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde- und die Bezirkswahlbehördejede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag bis 13:00 Uhr namhaft zu machen. Vertrauenspersonen, die spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag namhaft gemacht worden sind, sind zu allen Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Später namhaft gemachte Vertrauenspersonen sind zu allen Sitzungen einzuladen, die nach dem 32. Tag nach dem Stichtag stattfinden. Sie nehmen an den VerhandlungenSitzungen ohne Stimmrecht teil. DieIm Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5 sowie, des § 12 Abs 2 bis 6, des § 14 Abs 21, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 undsowie des § 18 finden Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten