§ 18 GWO 1998 § 18

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Wahlbehörden haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sind, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt. Darüber hinausgehende Leistungen der Gemeinde an Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden bleiben unberührt.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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