§ 26 GWO 1998 § 26

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.

(2) Die Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig und im Fall der elektronischen Übermittlung kostenlos.

(3) Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

(4) Die Ausdrucke (oder graphische Dateien) können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden.

(5) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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