Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzmitglieder in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 37) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 43), verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 13 Abs 2 auf die wahlwerbenden Parteien neu aufzuteilen.
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach Durchführung der hiefür maßgebenden Wahlen nicht mehr den Vorschriften des § 13, sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 12 Abs 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden. Der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf beginnt jedoch im Fall des Abs 4 mit dem 30. Tag nach dem Wahltag und sonst mit dem Tag, an dem die Änderung eintritt.
(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.
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