§ 8 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Gemeindewahlbehörden

 

§ 8

 

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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