§ 3 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

 

§ 3

 

(1) Die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister und die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde werden von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (§ 79) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Bei der Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde gemäß Abs 3 lit b, die aus Anlaß des Rücktrittes eines Bürgermeisters erfolgt, muß der Stichtag nach dem Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung (§ 32 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 iVm § 84 Abs 2 dieses Gesetzes) liegen. Der Wahltag darf nicht vor dem Tag des Wirksamwerdens der Rücktrittserklärung liegen.

(2) Die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde ist auszuschreiben,

a)

wenn dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl des Bürgermeisters oder nur die Wahl der Gemeindevertretung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat;

b)

im Fall der sonstigen Auflösung der Gemeindevertretung vor Ablauf der Amtsperiode, ausgenommen jedoch der Fall des Abs 4;

c)

im Fall der Vereinigung von Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einer neuen Gemeinde sowie im Fall der Aufteilung von Gemeinden (§§ 7 und 8 der Salzburger Gemeindeordnung 1994);

d)

im Fall sonstiger Veränderungen von Gemeindegrenzen (§ 9 der Salzburger Gemeindeordnung 1994), wenn dadurch eine solche Änderung der Einwohnerzahl der Gemeinde eintritt, daß sich eine Änderung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 5 Abs 1) ergibt.

(3) Die Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs 1 auszuschreiben, wenn

a)

dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat;

b)

der Bürgermeister sonst in den ersten vier Jahren der Amtsperiode aus dem Amt scheidet (zB Tod, Erklärung des Rücktrittes) oder seines Amtes verlustig erklärt wird; scheidet der Bürgermeister im 5. Jahr der Amtsperiode aus oder wird er in dieser Zeit seines Amtes für verlustig erklärt, ist er von der Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen.

(4) Die Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs 1 auszuschreiben, wenn eine gemäß § 45 Abs 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 durchgeführte Bürgerabstimmung über einen Mißtrauensausspruch nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.

(5) Die Ausschreibung der Wahlen ist neben der Kundmachung im Landesgesetzblatt durch öffentlichen Anschlag in den Gemeinden bekanntzumachen.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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