(1) Mit Ausnahme der gemäß § 3 Abs 3 auszuschreibenden Wahlen sind vor jeder Wahl Wahlbehörden zu bilden. Wahlen gemäß § 3 Abs 3 werden vor den von der letzten Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl gebildeten Wahlbehörden durchgeführt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmitglied zu berufen.
(3) Mitglieder einer Wahlbehörde können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des Landes das Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) An den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 13 Abs 4 auch Vertrauenspersonen teilnehmen.
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