(1) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder im Umlaufweg.
(2) In einer Sitzung sind Wahlbehörden beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der für die jeweiligen Wahlbehörde berufenen Beisitzer, bei Sprengelwahlbehörden wenigstens zwei Beisitzer, anwesend sind. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt. Ersatzmitglieder werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung des Amtes verhindert sind oder bei diesen die Voraussetzung nach § 6 Abs 3 weggefallen ist.
(3) Bei der Beschlußfassung im Umlaufweg wird ein Antrag vom Wahlleiter oder dessen Stellvertreter den Beisitzern oder deren Ersatzmitgliedern zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums vorgelegt. Für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gilt Abs 2 sinngemäß.
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