§ 25 GWO 1998 § 25

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Am 32. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(2) Die Auflage des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmung des Abs 3 und des § 27 zu enthalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Weiters können während der Einsichtsfrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.

(4) Vom 1. Tag der Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen sind die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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