§ 27 GWO 1998 § 27

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen beim Bürgermeister noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den dazu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

 

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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