§ 19 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

II. Teil

 

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

 

1. Abschnitt

 

Aktives Wahlrecht

 

Wahlrecht

 

§ 19

 

(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die

1.

bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind; und

3.

in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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