§ 13 GWO 1998 § 13

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden obliegt:

1.

bei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;

2.

bei den Bezirkswahlbehörden der Landesregierung.

(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Wahlbehörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich des politischen Bezirkes, bei den Gemeindewahlbehörden und den Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzmitglieder beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5, des § 12, des § 14 Abs 1, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie des § 18 Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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