(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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