Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Wirkungskreis der Wahlbehörden
(Anm: aufgehoben durch § 7LGBl Nr 78/2023). (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden.(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmitteldem Stand des Amtes zugewiesen2023, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird).
Wirkungskreis der Wahlbehörden
(Anm: aufgehoben durch § 7LGBl Nr 78/2023). (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden.(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmitteldem Stand des Amtes zugewiesen2023, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird).