§ 9 GWO 1998 § 9

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 44), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen die in den §§ 53 bis 73 und 75 bezeichneten Aufgaben.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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