§ 9 GWO 1998 § 9

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999
Sprengelwahlbehörden

§ 9

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 44), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen die in den §§ 53 bis 73 und 75 bezeichneten Aufgaben.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 01.09.2008 bis 20.11.2018
Sprengelwahlbehörden

§ 9

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 44), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen die in den §§ 53 bis 73 und 75 bezeichneten Aufgaben.

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