(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat jede Wahlbehörde, ausgenommen Sprengelwahlbehörden, ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Sie ist von ihrem Vorsitzenden einzuberufen. In dieser Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.
(2) Sprengelwahlbehörden können sich auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall hat die Angelobung unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
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