§ 14 GWO 1998 § 14

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Spätestens am 2521. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehördenhat jede Wahlbehörde, ausgenommen Sprengelwahlbehörden, ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werdenSie ist von ihrem Vorsitzenden einzuberufen.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.

(2) Sprengelwahlbehörden können sich auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall hat die Angelobung unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

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Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 16.12.1998 bis 13.07.2012

(1) Spätestens am 2521. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehördenhat jede Wahlbehörde, ausgenommen Sprengelwahlbehörden, ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werdenSie ist von ihrem Vorsitzenden einzuberufen.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.

(2) Sprengelwahlbehörden können sich auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall hat die Angelobung unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

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