(1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft zu bestellenden, ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern, von denen wenigstens einer dem richterlichen Stand angehört oder angehört hat.
(3) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.
(6) Der Bezirkswahlbehörde obliegen die in den §§ 13 Abs 1, 83 und 84 bezeichneten Aufgaben.
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