(1) Die Ausstellung der Wahlkarte kann bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 33 beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Bei einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage einer Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Im Fall einer elektronischen Einbringung ist der Nachweis der Identität auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur möglich. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Wege einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Wege der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen.
(1a) Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 64 Abs 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch der besonderen Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Wurde zunächst ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ohne dieses ausdrückliche Ersuchen gestellt, so kann das ausdrückliche Ersuchen bei Eintritt des Falles des § 33 Abs 2 nachgereicht werden. Es muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.
(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden). Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Stimmzettel und Wahlkuvert sind in den Briefumschlag gemäß Abs 2 zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(4) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(6) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Zahl der ausgestellten Wahlkarten unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben ist.
0 Kommentare zu § 34 GWO 1998