§ 42 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

 

§ 42

 

Weisen mehrere Wahlvorschläge in derselben Gemeinde den Namen desselben Bewerbers auf, ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen und auf den anderen Wahlvorschlägen gestrichen.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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