§ 37 GWO 1998 § 37

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Vereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Tag und Uhrzeit des Einlangens sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken. Wählergruppen, die einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung eingebracht haben, gelten als Parteien im Sinn der Wahlbestimmungen. Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf außer im Fall des § 3 Abs 3 nur eine Wählergruppe einbringen, die zumindest gleichzeitig auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung einbringt.

(2) Die Wahlvorschläge müssen unterzeichnet sein, und zwar

a)

von wenigstens einem Mitglied der Gemeindevertretung oder

b)

nach dem Tag der Wahlausschreibung von wenigstens einer solchen Zahl von Wahlberechtigten in der Gemeinde, die 1% der Einwohnerzahl der Gemeinde nach der dem Stichtag letztvorangegangenen Volkszählung entspricht. Zumindest müssen aber zehn Wahlberechtigte in der Gemeinde den Wahlvorschlag unterzeichnet haben. Bei den Unterschriften der Wahlberechtigten ist deren Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.

(3) Der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten. Daneben ist eine Kurzbezeichnung aus nicht mehr als fünf Buchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe zulässig, wenn dadurch die Identität mit einer in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als in der Gemeinde Gemeindevertretungsmitglieder zu wählen sind, in einer mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge und unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Anschrift jedes Bewerbers. Wird nur die Gemeindevertretung einer Gemeinde gewählt (§ 3 Abs 4), ist der im Amt befindliche Bürgermeister in der Parteiliste jener Wählergruppe, der er angehört, an die erste Stelle zu reihen;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Anschrift).

(4) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß enthalten:

1.

den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift eines in der Parteiliste (Abs 3 Z 2) angeführten Bewerbers, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird;

2.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten, eine allfällige Kurzbezeichnung und die allfällige Anführung des Listenführers der Wählergruppe (Abs 3 Z 1);

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Abs 3 Z 3).

(5) In die Wahlvorschläge (Abs 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen im Original anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.

(6) Werden innerhalb der im Abs 1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs 2 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied der im Amt befindlichen Gemeindevertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl der Gemeindevertretung einbringen.

(7) Wird auch in der im Abs 6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung überreicht, gilt die im Amt befindliche Gemeindevertretung als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister von der neugewählten Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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