§ 41 GWO 1998 § 41

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wenn ein in einer Parteiliste enthaltener Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder aus einem der Gründe des § 40 Abs 2 vorletzter Satz gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Der neu genannte Bewerber erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 37 Abs 3 Z 2) jenen Rang, den der ersetzte Bewerber eingenommen hat. Wenn einer dieser Umstände den für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber betrifft, kann die Partei einen anderen, in der Parteiliste enthaltenen Bewerber als Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen (Ersatzvorschlag).

(2) Ergänzungs- und Ersatzvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei. Ergänzungsvorschläge müssen spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag, Ersatzvorschläge spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht werden. Von Vorgängen, die einen Ergänzungs- oder Ersatzvorschlag ermöglichen, ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich nach Bekanntwerden von der Wahlbehörde zu verständigen.

In Kraft seit 14.07.2012 bis 31.12.9999
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