§ 51 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wahlzeit

 

§ 51

 

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 64 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 64 Abs 3 berufenen Wahlbehörde.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 GWO 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 GWO 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 GWO 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 GWO 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 GWO 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 GWO 1998
§ 51a GWO 1998