§ 58 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Identitätsfeststellung

 

§ 58

 

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(3) Ein Wähler kann auch ohne Vorlage einer Urkunde oder einer sonstigen amtlichen Bescheinigung gemäß Abs 1 zur Abstimmung zugelassen werden, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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