§ 65 GWO 1998 § 65

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung hat für jede Partei einen gleich großen Abschnitt mit Rubriken für folgende Angaben vorzusehen:

a)

die Listennummer, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der Partei mit einem Kreis;

b)

die Eintragung eines Bewerbers der gewählten Parteiliste.

Im übrigen hat der Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der gemäß § 43 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat für jeden Bewerber einen gleich großen Abschnitt für folgende Angaben vorzusehen: den Familiennamen und den Vornamen sowie das Geburtsjahr des Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters mit einem Kreis, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der Partei. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden, hat der Stimmzettel die Frage “Soll (Familienname und Vorname sowie Geburtsjahr des Bewerbers, Angabe der Wählergruppe) Bürgermeister werden?” und darunter die Worte “Ja” und “Nein”, jeweils mit einem Kreis, zu enthalten. Im übrigen haben die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters die aus den Mustern der Anlagen 6 und 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listen bzw Bewerber. Für alle Bezeichnungen der jeweils gleichen Art, zB Parteibezeichnungen, Namen und Jahresangaben, sind gleich große Druckbuchstaben zu verwenden; bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Auf dem Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung sind die Zahlen unterhalb des Wortes “Liste” möglichst groß zu drucken und sind für die Kurzbezeichnung der Parteien größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke haben in der gleichen Stärke ausgeführt zu werden; das gleiche gilt für die vorgedruckten Kreise. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung müssen von anderer Farbe sein als für die Wahl des Bürgermeisters.

(5) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in deren Bereich zusätzlich einer Reserve von jeweils 15% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen, wovon eine Ausfertigung für den Übergeber und die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt ist.

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder diesen amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit Geldstrafe bis zu 1.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die den amtlichen Stimmzetteln gleichen oder ähnlich sind, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(7) Nach Abs 6 ist auch zu bestrafen, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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