§ 70 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ungültiger Stimmzettel

 

§ 70

 

(1) Der Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet worden ist;

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, daß nicht mehr eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler überhaupt wählen wollte;

3.

überhaupt keine Parteiliste angezeichnet und auch kein Bewerber aus einer Parteiliste eingetragen worden ist (§ 68 Abs 2);

4.

zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet sind;

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet worden ist;

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, daß nicht mehr eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber der Wähler überhaupt wählen wollte;

3.

kein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters angezeichnet ist;

4.

zwei oder mehrere Bewerber angezeichnet sind;

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber er wählen wollte.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel für beide Wahlen. Enthält ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel, zählt es als ungültiger Stimmzettel für jene Wahl, deren Stimmzettel fehlt. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl, die auf verschiedene Parteien oder Bewerber lauten, zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einem der amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei oder eines Bewerbers angebracht worden sind, beeinträchtigen die Gültigkeit nicht, wenn sich aus Abs 1 bis 3 nicht anderes ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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