§ 76 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

V. Teil

 

Ermittlungsverfahren

 

1. Abschnitt

 

Ermittlungsverfahren

 

Ermittlung der Mandate

 

§ 76

 

(1) Die Gemeindewahlbehörde verteilt zunächst die zu vergebenden Gemeindevertretungsmandate aufgrund der Wahlzahl auf die Parteilisten. Die Wahlzahl wird in folgender Weise berechnet:

Die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel usw. Als Wahlzahl gilt die sovielgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn hienach mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen ist.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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