§ 82 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

Verlautbarung des Wahlergebnisses

 

§ 82

 

Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten einschließlich der Gesamtsumme der Wahlpunkte jedes Bewerbers zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Gemeindeamtstafel. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Verlautbarungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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