§ 73 GWO 1998 § 73

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Namen der Wahlkartenwähler;

f)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 61);

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

i)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die ungültigen Stimmzettel, die getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß § 68, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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