§ 73 GWO 1998 § 73

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999
Niederschrift

§ 73

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Namen der Wahlkartenwähler, getrennt nach Männern und Frauen;

f)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 61);

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

i)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die ungültigen Stimmzettel, die getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß § 68, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 16.12.1998 bis 20.11.2018
Niederschrift

§ 73

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Namen der Wahlkartenwähler, getrennt nach Männern und Frauen;

f)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 61);

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

i)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die ungültigen Stimmzettel, die getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß § 68, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten