§ 61 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Stimmabgabe bei Zweifel über die

Identität des Wählers

 

§ 61

 

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig. Der Einspruch und die Entscheidung sind im Abstimmungsverzeichnis ausdrücklich zu vermerken.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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