§ 67 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl

des Bürgermeisters

 

§ 67

 

Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber der Wähler wählen oder ob er im Fall des § 65 Abs 3 vorletzter Satz mit "Ja" oder "Nein" stimmen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem neben dem Namen jedes Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters bzw neben den Worten "Ja" und "Nein" vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den dazugehörigen Bewerber wählen bzw mit "Ja" oder "Nein" stimmen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerber eindeutig zu erkennen ist.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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