§ 68 GWO 1998 § 68

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Wähler kann auch durch die gültige Eintragung eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung dafür vorgesehenen freien Raum eine Vorzugsstimme vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungszahlen in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufs oder der Adresse) enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.

(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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