§ 34 GWO 1998 § 34

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte istkann bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden istwurde, zu beantragen. Der Antrag kannab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich gestelltunter Angabe des Grundes gemäß § 33 beantragt werden und. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss bei der Gemeinde außer im Fall des Abs 1a spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Bei mündlichemeinem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, bei schriftlichem. Bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität, soweit der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage dereiner Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall einer elektronischen Einbringung ist der Nachweis der Identität auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur möglich. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Wege einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Wege der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen.

(1a) Im Fall des § 33 Abs 2 musshat der Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte bei der Gemeinde spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag bis 12:00 Uhr einlangen. Der Antrag hat das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondereeiner besonderen Wahlbehörde gemäß § 64 Abs 1 ,und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondereder besonderen Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten. Wurde zunächst ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ohne dieses ausdrückliche Ersuchen gestellt, so kann das ausdrückliche Ersuchen bei Eintritt des Falles des § 33 Abs 2 nachgereicht werden. Es muss bei der Gemeinde bis zum im ersten Satz bestimmten Zeitpunktspätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 23 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden). Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Stimmzettel und Wahlkuvert sind in den Briefumschlag gemäß Abs 2 zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(6) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Zahl der ausgestellten Wahlkarten unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben ist.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 30.11.2013 bis 20.11.2018

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte istkann bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden istwurde, zu beantragen. Der Antrag kannab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich gestelltunter Angabe des Grundes gemäß § 33 beantragt werden und. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss bei der Gemeinde außer im Fall des Abs 1a spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Bei mündlichemeinem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, bei schriftlichem. Bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität, soweit der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage dereiner Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall einer elektronischen Einbringung ist der Nachweis der Identität auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur möglich. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Wege einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Wege der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen.

(1a) Im Fall des § 33 Abs 2 musshat der Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte bei der Gemeinde spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag bis 12:00 Uhr einlangen. Der Antrag hat das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondereeiner besonderen Wahlbehörde gemäß § 64 Abs 1 ,und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondereder besonderen Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten. Wurde zunächst ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ohne dieses ausdrückliche Ersuchen gestellt, so kann das ausdrückliche Ersuchen bei Eintritt des Falles des § 33 Abs 2 nachgereicht werden. Es muss bei der Gemeinde bis zum im ersten Satz bestimmten Zeitpunktspätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 23 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden). Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Stimmzettel und Wahlkuvert sind in den Briefumschlag gemäß Abs 2 zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(6) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Zahl der ausgestellten Wahlkarten unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben ist.

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