§ 26 GWO 1998 § 26

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 26

(1) DenDie Gemeinden haben den Parteien (§ 37) sindfür Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Verlangen zweiAntrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften (Ablichtungen odgl)desselben gegen Ersatz der Wählerverzeichnisse kostenlosKosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag bei der zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zu stellen. Wenn das Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag gestellt wordenbeim Bürgermeister zu stellen.

(2) Die Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist, sind die zulässig und im Fall der elektronischen Übermittlung kostenlos.

(3) Der Empfänger der Abschriften spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses auszufolgen, sonst innerhalb einer Woche nach dem 32. Tag nach dem Stichtaghat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

(24) Die Ausdrucke (oder graphische Dateien) können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden.

(5) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 16.12.1998 bis 20.11.2018
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 26

(1) DenDie Gemeinden haben den Parteien (§ 37) sindfür Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Verlangen zweiAntrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften (Ablichtungen odgl)desselben gegen Ersatz der Wählerverzeichnisse kostenlosKosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag bei der zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zu stellen. Wenn das Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag gestellt wordenbeim Bürgermeister zu stellen.

(2) Die Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist, sind die zulässig und im Fall der elektronischen Übermittlung kostenlos.

(3) Der Empfänger der Abschriften spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses auszufolgen, sonst innerhalb einer Woche nach dem 32. Tag nach dem Stichtaghat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

(24) Die Ausdrucke (oder graphische Dateien) können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden.

(5) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

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